
Mountainbiken auf Wanderwegen – Warum die Revision von Art. 58 StrVV wichtig ist
Wer regelmässig auf Berner Wegen unterwegs ist - zu Fuss oder auf dem Bike - weiss: Das Miteinander funktioniert. Wandernde und Mountainbikende teilen sich denselben Raum seit Jahren, verantwortungsvoll und meist ganz selbstverständlich. Konflikte gibt es, aber sie sind nicht die Regel. Trotzdem steht genau diese gelebte Praxis aktuell politisch unter Druck. Die Diskussion um die Revision von Art. 58 der bernischen Strassenverkehrsverordnung (StrVV) zeigt, wie weit Gesetzgebung und Realität teilweise auseinanderliegen.
Save the date!
Worum geht es?
Der bisherige Wortlaut von Art. 58 StrVV lautet:
Schmale Fuss- und Wanderwege sowie Skipisten, Langlaufloipen und Schlittelwege sind nicht für den öffentlichen Verkehr bestimmt.
Gerade die Formulierung "schmale Fuss- und Wanderwege" wurde seitens der kantonalen Fachorganisation Berner Wanderwege in der Praxis immer wieder so ausgelegt, dass Mountainbikende auf solchen Wegen grundsätzlich ausgeschlossen seien - auch dort, wo die gemeinsame Nutzung seit Jahren funktioniert.
Die vorgeschlagene Revision streicht genau diese Passage. Das ist aus unserer Sicht richtig.

Warum die bisherige Regelung nicht mehr überzeugt
Art. 58 ist ein Sammelartikel aus einer älteren Regulierungslogik. Er behandelt sehr unterschiedliche Nutzungsräume von Freizeitaktivitäten - Wanderwege, Skipisten, Langlaufloipen und Schlittelwege - in einem Atemzug. Das mag historisch erklärbar sein, ist aber für das heutige Freizeitverhalten aber zu wenig präzise.
Denn ein Wanderweg im Sommer ist nicht dasselbe wie eine Loipe oder eine Skipiste im Winter. Trotzdem wurde all das unter eine pauschale Ausschlussformel gestellt. Für die heutige Realität auf den Wegen ist das nicht mehr sachgerecht.
Mountainbiken auf Wanderwegen ist keine neue Erscheinung und keine theoretische Zukunftsfrage. Es ist gelebte Praxis. Wer heute so tut, als müsse diese Koexistenz zuerst erfunden oder speziell ermöglicht werden, verkennt die Realität im Gelände.
Was die Revision schafft - und was nicht
Die Revision schafft keine neue Nutzung. Sie legalisiert nicht plötzlich etwas völlig Neues. Sie anerkennt vielmehr eine bewährte Praxis und beseitigt eine pauschale und planungsrechtliche Hürde, die vielerorts nicht mehr zur Realität passt.
Wo besondere Situationen bestehen, sollen sie lokal und pragmatisch gelöst werden. Genau dafür braucht es eine sachliche Regelung: differenziert dort, wo Probleme tatsächlich auftreten (in Form einer Entflechtung), und offen dort, wo das Miteinander längst funktioniert.
Warum das auch für Bern wichtig ist
Andere Kantone zeigen seit Jahren, dass die gemeinsame Nutzung von Wegen durch Wandernde und Mountainbikende funktioniert. Bern sollte sich an bewährten Erfahrungen orientieren, statt an einer überholten Pauschallogik festzuhalten.
Das ist nicht nur vernünftig, sondern auch verhältnismässig und sinnvoll:
- finanziell, weil bestehende Wege genutzt werden können, statt überall neue Wege und Infrastrukturen zu bauen, bauliche und kommunikative Massnahmen können das Miteinander wesentlich unterstützen,
- Bewirtschaftungstechnisch, weil die Wald- und Landwirtschaft aufgrund getrennter Wegnetze und somit mehr Wegkilometer punkto Kosten und Massnahmen deutlich erschwert wird
- ökologisch, weil unnötige Eingriffe in Wald, und Landschaft und Natur (insb. Lebensraumzerschneidung) vermieden werden,
- raumplanerisch, weil Werkmenge und -konzentration im Wald nicht Üüberhand nehmen,
- und politisch, weil gute Gesetzgebung die Realität ordnet, statt auf Kampagnendruck mit pauschalen Einschränkungen zu reagieren.
Unsere Haltung
trailnet.ch unterstützt die Revision von Art. 58 StrVV ausdrücklich. Die gemeinsame Nutzung von Wegen durch Wandernde und Mountainbikende ist vielerorts gelebte Realität. Eine zeitgemässe Regelung sollte diese Realität sauber abbilden - klar, verhältnismässig und ohne pauschale Vorbehalte.
Konkrete Probleme sollen dort in Form Angeboten (Enflechtungen) gelöst werden, wo sie auftreten (z.B. hoher Nutzungsdruck) – Melden Sie sich bei uns – Was es nicht braucht, sind generelle Schranken für eine Praxis, die vielerorts längst bewährt ist.
Unsere offizielle Stellungnahme
trailnet.ch hat bei der Mitwirkung zur Teilrevision der Strassenverkehrsverordnung (StrVV) eine formelle Stellungnahme eingereicht. Das vollständige Dokument mit unseren Anträgen und Begründungen steht hier zum Download bereit:
→ Stellungnahme trailnet.ch zur Teilrevision StrVV – PDF-Download







